Rechtslage

bei der Bestellung eines Hotelzimmers

 

1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereit gestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.

 

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
a. Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b. Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu zahlen.

 

3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.

 

4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung 20%, bei Halbpensionsvereinbarung 30%, bei Vollpensionsvereinbarungen 40% des vereinbarten Preises.

 

5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.

 

6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor der Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.

 

7. Gerichtsstand ist der Betriebsstandort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.

 

[Herausgeber: DeHoGa Bundesverband e.V., Bonn]

 

8. Bei Buchung eines Arrangements bzw. Programms ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50 € pro Person 14 Tage nach Buchung bis vier Wochen vor Anreise auf das Konto 2600 311 200 bei der Volksbank im Harz eG (BLZ 268 914 84) unter Angabe des Anreisedatums und des Reservierungs- bzw. Gruppenamens zu leisten.